OGH: Zur Unzulässigkeit des Rechtswegs (Klage gegen Datenschutzbehörde)
Für eine Klage, mit der Rechtsschutz iZm Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde begehrt wird, der nach den einschlägigen Bestimmungen des DSG (wie auch Art 77 bis 79 DSGVO) dem BVwG überantwortet ist, ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig
§ 1 JN, Art 77 ff DSGVO, Art 47 GRC, Art 87 f B-VG
GZ 6 Ob 143/23g, 17.01.2024
OGH: Nach der Rsp des EuGH sind Art 77 Abs 1, Art 78 Abs 1 und Art 79 Abs 1 DSGVO iVm Art 47 GRC dahin auszulegen, dass „sie es erlauben, die in ihnen vorgesehenen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander auszuüben. Es obliegt den Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch die DSGVO garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Art 47 GRC niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten.
Dass nach den einschlägigen Bestimmungen des DSG jeglicher (auch der in den Art 77 bis 79 DSGVO normierte gerichtliche) Rechtsschutz iZm Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde nicht den ordentlichen Gerichten, sondern dem BVwG überantwortet ist, steht nach dieser Rsp somit im Einklang mit dem Unionsrecht, weil es die „Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe“ betrifft, worin die Mitgliedstaaten grundsätzlich frei sind. Das BVwG ist ein Gericht mit den in der Bundesverfassung normierten richterlichen Garantien der Unabhängigkeit, Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit (Art 87 f B-VG). Damit ist auch den Anforderungen des EuGH an den Rechtsschutz entsprochen.
Für eine Klage, mit der Rechtsschutz iZm Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde begehrt wird, der nach den einschlägigen Bestimmungen des DSG (wie auch den Art 77 bis 79 DSGVO) dem BVwG überantwortet ist, ist daher der ordentliche Rechtsweg unzulässig.