OGH: Zur Verwendung des eigenen Namens als Marke
Die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 3 Z 1 MSchG gewährt einer natürlichen Person das Recht, ihren eigenen Namen in lauterer Form weiterhin zu nutzen, soweit dies üblich ist und damit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht
§ 10 MSchG, Art 14 Markenrechts-RL
GZ 4 Ob 152/23s, 19.12.2023
OGH: § 10 Abs 1 MSchG gewährt dem Markeninhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist; 2. ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Nach § 10 Abs 3 Z 1 MSchG hat der Markeninhaber aber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, den Namen oder die Adresse des Dritten im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Diese Ausnahmebestimmung - eine Umsetzung des gleich formulierten Art 14 der Markenrechts-RL - gewährt also einer natürlichen Person das Recht, ihren eigenen Namen in lauterer Form weiterhin zu nutzen.
Die Beklagte argumentiert hier damit, dass sich die Beklagte als juristische Person auf ein Namensrecht ihres Gesellschafters berufen könne.
Der OGH ließ bisher die Frage, ob die Ausnahmebestimmung allenfalls auch für juristische Personen gelten könne, ausdrücklich offen, weil die Nennung ohnedies nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprach. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, weil nicht bescheinigt ist, dass die Nennung des Designers von Wein- und Trinkgläsern überhaupt üblich ist und damit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.