28.01.2024 Verfahrensrecht

VwGH: § 24 VwGVG – Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Bf keinen Verhandlungsantrag iSd § 24 Abs 3 VwGVG stellt


Schlagworte: Verwaltungsgericht, Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, (schlüssiger) Verzicht, kein Antrag
Gesetze:

 

§ 24 VwGVG

 

GZ Ra 2021/11/0108, 27.11.2023

 

Die Revision bringt vor, das VwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, obwohl der Revisionswerber eine sachverhaltsbezogene Beschwerde erstattet und die Ergänzungsbedürftigkeit der eingeholten psychiatrischen Stellungnahme behauptet habe. Die Zurückziehung der verkehrspsychologischen Stellungnahme sei nicht Inhalt des Bescheides der belBeh gewesen, und das VwG habe somit eine ergänzende Feststellung getroffen. Die Rechtsfrage, ob damit die Stellungnahme nicht mehr existent sei, hätte mit den Parteien erörtert werden müssen, weil diese bis zur Entscheidung des VwG nicht thematisiert worden sei.

 

VwGH: Wenn die Revision mit Hinweis auf VwGH 8.3.2018, Ra 2017/02/0273, behauptet, schon mangels einer Begründung zum Entfall der Verhandlung im angefochtenen Erkenntnis sei das VwG von der hg Jud abgewichen, ist darauf hinzuweisen, dass es in der zitierten Entscheidung um ein Verwaltungsstrafverfahren ging und daher - im Unterschied zum gegenständlichen Verfahren - die Bestimmung des § 44 VwGVG zur Anwendung gelangte. Gegenständlich ist aber zur Beurteilung der Frage, ob das VwG zu Recht von der mündlichen Verhandlung absehen durfte, § 24 VwGVG maßgeblich.

 

Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Bf keinen Verhandlungsantrag iSd § 24 Abs 3 VwGVG stellt. In der - bereits durch den nunmehrigen Rechtsvertreter des Revisionswerbers eingebrachten - Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweisanträge gestellt, weshalb von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden konnte. Ausführungen dazu, dass eine Verhandlung trotzdem geboten gewesen wäre, finden sich in der Revision nicht. Eine Abweichung von der hg Jud zur Verhandlungspflicht ist somit nicht erkennbar.

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber entgegen seinem Zulässigkeitsvorbringen von der Zurücknahme der verkehrspsychologischen Stellungnahme in Kenntnis gesetzt wurde und dazu Stellung genommen hat. Den behaupteten Verstoß gegen das Überraschungsverbot zeigt die Revision somit nicht auf.