VwGH: Erledigungen eines Kollegialorgans – zur mangelnden Bescheidqualität aufgrund fehlender wesentlicher Begründung
Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde hat nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung zu umfassen
§ 56 AVG, § 58 AVG, § 59 AVG, § 60 AVG
GZ Ra 2023/03/0087, 22.11.2023
VwGH: Nach der stRsp des VwGH bedürfen Erledigungen eines Kollegialorganes (wie fallbezogen der Schienen-Control Kommission) eines Beschlusses desselben. Die Willensbildung durch eine Kollegialbehörde hat nicht nur den Spruch, sondern auch den Inhalt und damit die wesentliche Begründung einer Erledigung zu umfassen. Der VwGH hat auch schon festgehalten, dass die Willensbildung einer Kollegialbehörde üblicherweise durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung erfolgt.