23.01.2024 Zivilrecht

OGH: § 828 ABGB – zur Erforderlichkeit der freiwilligen Mitwirkung des Mehrheitseigentümers einer Liegenschaft zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers

Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers im Fall von § 828 ABGB zu unterstellenden Veränderungen kann nicht durch einen richterlichen Beschluss ersetzt werden


Schlagworte: Miteigentumsrecht, Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers, fehlende Zustimmung, richterlicher Beschluss
Gesetze:

 

§ 828 ABGB, §§ 825 ff ABGB, § 3 LiegTeilG

 

GZ 2 Ob 225/23m, 14.12.2023

 

OGH: Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte am Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren: für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht. Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung aller Miteigentümer auch dann notwendig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Eigentumsrechte der Miteigentümer in diese neue Einlage übertragen werden. Gründe für ein Abgehen von dieser jüngeren Jud des grundbuchsrechtlichen Fachsenats, die auf der die prozessgegenständliche Liegenschaft betreffenden Entscheidung 5 Ob 128/16h beruht, zeigt die Klägerin in der außerordentlichen Revision nicht auf. Die im Rechtsmittel umfassend zitierte gegenteilige ältere Rsp hat der OGH in der E 5 Ob 128/16h ausdrücklich abgelehnt.

 

Nach § 828 Abs 1 Satz 2 ABGB kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des Anderen verfügt würde, sobald sie uneinig sind. Die fehlende Zustimmung eines Teilhabers im Fall von § 828 ABGB zu unterstellenden Veränderungen kann daher nicht durch einen richterlichen Beschluss ersetzt werden.