VwGH: Zum Verbesserungsauftrag (iZm „leer“ eingebrachter Beschwerde)
Bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte „leere“ Beschwerden nach dem VwGVG sind ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen
§ 13 AVG, § 9 VwGVG
GZ Ra 2023/07/0153, 27.11.2023
VwGH: Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen - etwa wie im vorliegenden Fall an der Bezeichnung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG) - sind diese Mängel nach der - gem § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen.
Nach der Rsp des VwGH, auf die sich das VwG gestützt hat, dient § 13 Abs 3 AVG aber dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. Die Zulassung von Verbesserungsverfahren bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben würde dazu führen, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz zB zu § 245 Abs 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten. Auch bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte „leere“ Beschwerden nach dem VwGVG sind ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen.
Das VwG ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass iS dieser Judikatur eine bewusst rechtsmissbräuchlich eingebrachte „leere“ Beschwerde vorgelegen sei. Hinsichtlich dieser Annahme enthält die Revision kein Vorbringen. Sie stellt daher auch nicht dar, dass die Beurteilung des VwG insoweit unvertretbar gewesen wäre. Ausgehend davon war nach der dargestellten Rsp die Beurteilung des VwG, die Beschwerde sei ohne weiteres Verfahren sofort zurückzuweisen gewesen, aber zutreffend.