OGH: Auch der Geldunterhaltsanspruch des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem wesentlich besser verdienenden Gatten ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen außereheliches Kind einzubeziehen
§ 140 ABGB, § 94 ABGB
In seinem Beschluss vom 30.08.2006 zur GZ 7 Ob 164/06b hat sich der OGH mit der Frage der Heranziehung eines fiktiven Geldunterhaltsanspruches des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem wesentlich besser verdienenden Ehegatten als Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein außereheliches Kind des Unterhaltspflichtigen befasst:
OGH: Der wechselseitige Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 dritter Satz ABGB führt bei wesentlich unterschiedlicher Höhe der Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten dazu, dass der Ehegatte mit höherem Einkommen dem anderen mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen. Demgemäß sind auch erforderlichenfalls Unterhaltsempfänge eines Ehegatten der Unterhaltsbemessungsgrundlage zuzuzählen, wenn es um gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches nicht verzichten.