08.01.2024 Verfahrensrecht

VwGH: Beweisantrag – Ladung einer in Ungarn wohnhaften Zeugin

Eine in Ungarn wohnhafte Zeugin kann nicht zum persönlichen Erscheinen und auch nicht zur Teilnahme an einer "Videokonferenz" angehalten werden


Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Beweisantrag, Ladung, Videokonferenz, in Ungarn wohnhaft
Gesetze:

 

§§ 37 ff AVG, § 46 AVG, Rechtshilfe Strafsachen Ungarn 1994

 

GZ Ra 2023/22/0067, 09.11.2023

 

VwGH: Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem VwG an KS, erging ausweislich der Aktenlage und anders als in der Revision dargestellt, postalisch mittels internationalem Rückschein. Die Ladung wurde von der Zeugin allerdings nicht behoben und sie ist nicht zum Verhandlungstermin erschienen. Vor diesem Hintergrund kann dem VwG nicht vorgeworfen werden, keine tauglichen Bemühungen angestellt zu haben, um mit der Zeugin in Kontakt zu treten und ihr Erscheinen zu erreichen. Hinweise darauf, dass die Zeugin in der Zukunft bereit gewesen wäre, zu einer Verhandlung zu erscheinen bzw sich sonst am Verfahren zu beteiligen, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht dargetan. Mit dem Vorbringen, das VwG hätte die Zeugin entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag neuerlich (an derselben Adresse in Ungarn) für eine „Videokonferenz“ laden müssen, gelingt es der Revision somit nicht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Wie das VwG zutreffend erkannt hat, kann die in Ungarn wohnhafte Zeugin nicht zum persönlichen Erscheinen und auch nicht zur Teilnahme an einer „Videokonferenz“ angehalten werden. Eine Einvernahme der Zeugin im Rechtshilfeweg scheiterte daran, dass dafür im Administrativverfahren keine Rechtsgrundlage besteht. Als solche kommt der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn, BGBl Nr 801/1994, betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen, evidentermaßen nicht in Betracht.