VwGH: Verursachung der Amtshandlung durch Beteiligten – zur Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 2 AVG
Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz vorgesehene Heranziehung des Beteiligten zur Kostentragung setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursachten, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren
§ 76 AVG
GZ Ra 2023/06/0184, 19.10.2023
VwGH: Gem § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG belasten die Auslagen den Beteiligten im Fall einer amtswegig angeordneten Amtshandlung dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen. Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz vorgesehene Heranziehung des Beteiligten zur Kostentragung setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursachten, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren.
Das VwG verneinte den kausalen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beteiligten und der Amtshandlung im vorliegenden Fall deshalb, weil die Amtshandlung unstrittig im Zuge einer Bezirkskontrolle durchgeführt wurde. In der Zulässigkeitsbegründung geht der Revisionswerber auf diesen verneinten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Mitbeteiligten und der vorgenommenen Amtshandlung überhaupt nicht ein. Es wurde auch nicht vorgebracht, welche Verfahrenshandlung, die Kosten verursacht habe, durchgeführt wurde und inwiefern diese zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Eine „Verankerung“ im Dienstvertrag des Kontrollors, angekündigt oder unangekündigt Kontrollen mit Bezug auf das Stmk BauG durchzuführen, kann weder den kausalen Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten eines Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung noch die Notwendigkeit zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ersetzen.