28.09.2006 Zivilrecht

OGH: Bei einer durch einen anderen Teilnehmer im Zuge einer Sportausübung zugefügten Körperverletzung ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben wird


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Sport, Handeln auf eigene Gefahr, Sorgfaltspflicht
Gesetze:

§ 1325 ABGB

In seinem Beschluss vom 05.07.2006 zur GZ 7 Ob 157/06y hat sich der OGH mit einer durch einen anderen Teilnehmer im Zuge einer Sportausübung zugefügten Körperverletzung befasst:

OGH: Nach stRsp sind Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, insoweit nicht rechtswidrig, als sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern. Dies gilt für sämtliche Sportarten, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder zu Verletzungen der Teilnehmer kommen kann. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken des Handelns auf eigene Gefahr. Wer sich einer ihm bekannten oder erkennbaren Gefahr aussetzt, wie etwa durch Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen, dem wird eine Selbstsicherung zugemutet. Ihm gegenüber wird die dem Gefährdenden sonst obliegende Sorgfaltspflicht aufgehoben oder eingeschränkt. In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben wird.