05.12.2023 Zivilrecht

OGH: Zur Unschlüssigkeit der Klage („Dieselskandal“ - Finanzierungsleasing)

Macht der Kläger als Leasingnehmer eines PKW Rückstellungs- und Wertminderungsansprüche geltend, so ist die Abweisung seiner Klage wegen Unschlüssigkeit nicht korrekturbedürftig


Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Schadenersatzrecht, Finanzierungsleasing, Kauf des Leasingobjekts nach Ablauf des Leasingvertrages, Klage, Unschlüssigkeit, Dieselskandal
Gesetze:

 

§§ 922 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB, §§ 1090 ff ABGB, § 226 ZPO

 

GZ 7 Ob 128/23h, 24.10.2023

 

OGH: Durch den Leasingvertrag wird ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet. Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Im Übrigen übernimmt der Leasinggeber nur die Finanzierungsaufgabe und trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers. Er ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert.

 

Nach stRsp und hL gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft. Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. Wenngleich sich der Leasinggeber ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers annähert, schließt der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab.

 

Der Leasinggeber hat somit dafür einzustehen, dass sich die Sache bei Beginn in brauchbarem Zustand befindet. Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt jedoch nach stRsp die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar. Diese Risikotragung ist - sofern der Leasingnehmer wenigstens jene Rechte hat, die einem Käufer zukommen - nicht an sich sittenwidrig. Den Leasingnehmer trifft also nach der typischen Vertragsgestaltung die volle Sachgefahr. Er hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn das erworbene Gut beschädigt oder zerstört wird.

 

Der Kläger wurde hier erst im Jahr 2020, als er das Fahrzeug um den Restwert erwarb, dessen Eigentümer. Dass er sich, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen bereits über die Abgasmanipulationen informiert war, wegen einer rechtlichen Verpflichtung iZm dem Leasingvertrag für einen Ankauf entschieden hat, behauptet er nicht. Vielmehr bringt er selbst vor, dass der Erwerb des Fahrzeugs nach Ende der Laufzeit lediglich aus faktisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt sei. Macht der Kläger - wie hier - als Leasingnehmer eines PKW Rückstellungs- und Wertminderungsansprüche geltend, so ist die Abweisung seiner Klage wegen Unschlüssigkeit nicht korrekturbedürftig.