03.12.2023 Sozialrecht

VwGH: Absonderungsbescheid mit Auslandsbezug bei im Inland eingetretenem Verdienstentgang – zum Vergütungsantrag (eines Selbständigen) nach § 32 EpiG

Gegenständlich war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht eine Entscheidung über den Absonderungsbescheid, sondern über den Antrag auf Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 EpiG, weshalb für die örtliche Zuständigkeit - iSd Wirkungsprinzips - ausschlaggebend ist, wo der Verdienstentgang eintrat


Schlagworte: Epidemierecht, Vergütung für den Verdienstentgang, Selbständigkeit, Absonderungsbescheid mit Auslandsbezug, örtliche Zuständigkeit
Gesetze:

 

§ 32 EpiG, § 33 EpiG, § 49 EpiG aF

 

GZ Ra 2023/09/0084, 30.10.2023

 

VwGH: Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm ist Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile gem § 32 Abs 1 Z 1 EpiG dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gem §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Entschädigungsanspruch selbständig erwerbstätiger Personen auf Vergütung von Verdienstentgang bemisst sich gem § 32 Abs 4 EpiG nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen.

 

Nach der stRsp des VwGH stellt dabei die Rechtsfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine anspruchsbegründende Absonderung vorlag, eine für die Berechnung von Vergütungen notwendige Vorfrage dar. Wenn - wie hier - dazu ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt, der über die Zeiträume der Absonderung abspricht, bindet dieser Absonderungsbescheid (ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit) auch das VwG.

 

Das VwG argumentierte va mit der örtlichen Unzuständigkeit der belBeh zur Entscheidung über den hier gegenständlichen Vergütungsantrag nach § 32 EpiG.

 

Dazu haben die belBeh und das VwG zwar den Beschluss des VwGH vom 22. April 2022, Ra 2021/09/0005, zitiert, wonach sich aus den §§ 33 und 49 EpiG klar ergibt, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene BVB zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, dh in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten, somit nach dem „Wirkungsstatut“. Sie haben diese Rsp jedoch insofern unrichtig ausgelegt und angewandt, als es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, wo der selbständig erwerbstätige Revisionswerber abgesondert war. Gegenständlich war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nämlich nicht eine Entscheidung über den Absonderungsbescheid, sondern über den Antrag auf Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 EpiG, weshalb für die örtliche Zuständigkeit - iSd Wirkungsprinzips - ausschlaggebend ist, wo der Verdienstentgang eintrat.