26.11.2023 Verfahrensrecht

VwGH: § 9 ZustG – zur Zustellungsvollmacht

Der Zustellungsbevollmächtigte ist in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht; ein diesbezüglicher Zustellmangel - wenn der Zustellungsbevollmächtigte also fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird - kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt


Schlagworte: Zustellung, Zustellungsbevollmächtigte, Zustellmangel, Empfänger
Gesetze:

 

§ 9 ZustG

 

GZ Ra 2021/01/0195, 27.09.2023

 

VwGH: Gem § 9 Abs 1 ZustG können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Gem § 9 Abs 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

 

Nach der Rsp des VwGH hat das aufrechte Bestehen einer Zustellvollmacht (Zustellungsvollmacht) zur Folge, dass ab deren Vorliegen nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen ist. Der Zustellungsbevollmächtigte ist in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen, wobei eine Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht. Ein diesbezüglicher Zustellmangel - wenn der Zustellungsbevollmächtigte also fälschlicherweise nicht als Empfänger bezeichnet wird - kann dadurch heilen, dass das zuzustellende Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt.

 

Nach der Rsp des VwGH gilt als „Empfänger“ iS dieser Bestimmung die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist („formeller Empfängerbegriff“).