21.11.2023 Zivilrecht

OGH: Zur freien Werknutzung nach § 42c UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse)

Eine allgemeine Rechtfertigung für die Verwertung von Lichtbildern oder Filmen, die (selbst) Tagesereignisse zeigen oder damit iZ stehen, ergibt sich aus § 42c UrhG nicht; das Werk als solches darf nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein


Schlagworte: Urheberrecht, freie Werknutzung, Berichterstattung über Tagesereignisse, Verwertung von Lichtbildern oder Filmen, Fernsehsendung, Ausschnitt, Übernahme
Gesetze:

 

§ 42c UrhG

 

GZ 4 Ob 58/23t, 17.10.2023

 

OGH: Ob die Vervielfältigung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, im Rahmen der Freiheit zur Tagesberichterstattung gem § 42c UrhG zulässig ist - weil sie in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt -, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Ausnahmebestimmung ist iSe sachgerechten Interessenabwägung eng auszulegen. Die Frage, ob auch eine Berichterstattung iS dieser Ausnahmebestimmung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt und nicht nach ihrem Zweck zu beurteilen. Dabei stellt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 42c UrhG im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar.

 

Die freie Werknutzung betrifft nur Werke, die im Rahmen der Berichterstattung über ein Tagesereignis öffentlich wahrnehmbar werden. Damit trägt das Gesetz der Tatsache Rechnung, dass eine tagesaktuelle (Bild-)Berichterstattung die Wiedergabe dabei wahrnehmbarer Werke idR nicht vermeiden kann. Eine allgemeine Rechtfertigung für die Verwertung von Lichtbildern oder Filmen, die (selbst) Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, ergibt sich daraus nicht. Das Werk als solches darf nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein.

 

Das Rekursgericht bewegt sich im Rahmen dieser Rsp, wenn es den klagsgegenständlichen Ausschnitt aus der Sendung der Klägerin nicht als „Tagesereignis“ beurteilt, weil ein solches nur die Bundespräsidentenwahl selbst oder allenfalls die Bilanz der Kandidaten sein kann, nicht aber ein darüber veröffentlichtes Video. Vertretbar hat das Rekursgericht die freie Werknutzung nach § 42c UrhG auch deshalb verneint, weil der Informationszweck, nämlich die Berichterstattung über das Resümee der Kandidaten, nicht die Übernahme des Ausschnitts der Sendung der Klägerin erforderte.