22.09.2006 Zivilrecht

OGH: Die Pflicht des Kindes zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Vorschüsse im Fall der Einbehaltung nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz UVG ist nur durch die Rücksichtnahme auf seine Bedürfnisse beschränkt


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Innehaltung, Rückzahlung
Gesetze:

§ 19 UVG

In seinem Beschluss vom 11.07.2006 zur GZ 1 Ob 145/06i hat sich der OGH mit dem Unterhaltsvorschuss befasst:

OGH: Eine Innehaltung ist auch ohne Vorliegen eines Rekurses bereits auf Grund eines beachtlichen Unterhaltsherabsetzungsantrags und auch bei amtswegigem Auftreten begründeter Bedenken gegen eine weitere Auszahlung des Unterhaltsvorschusses in bisheriger Höhe anzuordnen; andernfalls entbehrte § 19 Abs 3 UVG insofern seines Anwendungsbereichs.

Zu Unrecht gezahlte Beträge sind von künftig auszuzahlenden Vorschüssen einzubehalten. Die Pflicht des Kindes zur Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Vorschüsse im Fall der Einbehaltung nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz UVG ist nur durch die Rücksichtnahme auf seine Bedürfnisse beschränkt. Die Ermessensentscheidung über die Einbehaltung darf nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls nicht zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts führen.