VwGH: Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG
Solange die Frage der Zuständigkeit in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig
Art 133 B-VG
GZ Ko 2023/03/0004, 02.10.2023
VwGH: Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung an den VwGH diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem VwGH bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig.
Nach dem Vorbringen im gegenständlichen Antrag war im Zeitpunkt der Antragstellung (13. September 2023) die Frist für die Erhebung einer außerordentlichen Revision zur Bekämpfung des Unzuständigkeitsbeschlusses des BVwG vom 28. August 2023 noch nicht abgelaufen. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anrufung des VwGH mit Antrag nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG nicht vor.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.