14.11.2023 Strafrecht

OGH: Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB

Der Strafaufhebungsgrund nach § 153c Abs 3 Z 1 StGB erfordert die Einzahlung der ausstehenden Beiträge zur Gänze; Zahlungen bloß in Höhe der in einem späteren Insolvenzverfahren festgesetzten Quote reichen hiezu nicht aus


Schlagworte: Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, Strafaufhebung, Einzahlung ausstehender Beiträge, Insolvenzverfahren, Quote
Gesetze:

 

§ 153c StGB

 

GZ 14 Os 20/23g, 06.09.2023

 

OGH: Nach den Urteilskonstatierungen wurden Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von insgesamt 75.342,75 Euro der N* vorenthalten, wovon der Angeklagte S* am 9. August 2022 7.443,86 Euro an die (nunmehr) Ö* leistete. Bei letztgenanntem Betrag handelte es sich um eine Zahlung in Höhe der Quote, die im Zuge des Insolvenzverfahrens ausgeschüttet wurde. Auch in einer solchen Konstellation einer späteren Insolvenz des Dienstgebers erfordert eine Strafaufhebung (§ 153c Abs 3 StGB) die Entrichtung der gesamten ausstehenden Beiträge.