07.11.2023 Zivilrecht

OGH: Zu den (vertraglichen) Verkehrssicherungspflichten eines Gastwirts

Die aus dem Bewirtungsvertrag entspringenden (und daher vertraglichen) Verkehrssicherungspflichten, die nicht schon mit der Konsumation des Getränks oder der Speise und der Bezahlung durch den Gast, sondern mit der Beendigung des Naheverhältnisses enden, hängen von den Umständen des einzelnen Falls ab, weil darauf abzustellen ist, welche Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung möglich und zumutbar sind


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung, Gastwirt, Schutz- und Sorgfaltspflichten, (vertragliche) Verkehrssicherungspflichten
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB

 

GZ 5 Ob 142/23b, 28.09.2023

 

OGH: Zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten eines Gastwirts aus dem Bewirtungsvertrag liegt umfangreiche höchstgerichtliche Rsp vor. Auch die aus dem Bewirtungsvertrag entspringenden (und daher vertraglichen) Verkehrssicherungspflichten, die nicht schon mit der Konsumation des Getränks oder der Speise und der Bezahlung durch den Gast, sondern mit der Beendigung des Naheverhältnisses enden, hängen aber von den Umständen des einzelnen Falls ab, weil darauf abzustellen ist, welche Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung möglich und zumutbar sind.

 

Die Klägerin ist zu Sturz gekommen, weil sie wegen ihrer Blickrichtung (seitlich) den – sichtbaren, zuvor nicht für solche Unfälle ursächlichen – Niveauunterschied im Boden nicht bemerkte. Der im Rechtsmittel genannten E 7 Ob 215/20y lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, weil dort die Klägerin über eine einzelne Stufe auf einer sonst ebenen Fläche stürzte, die an dieser Stelle nicht zu erwarten und für die Klägerin nicht leicht zu erkennen war. Derartiges haben die Vorinstanzen hier gerade nicht festgestellt. Die E 2 Ob 81/00a betraf ein als behindertengerecht beschriebenes Hotel, in dessen Foyer zwei Stufen nicht gekennzeichnet und deswegen für einen sehbehinderten Gast sturzursächlich waren. Auch mit dem von der Klägerin zitierten Fall eines nicht ordnungsgemäß montierten Fitnessgeräts, das umstürzte (OLG Innsbruck 4 R 260/93), ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar. Entgegen der bloßen Behauptung der Zulassungsbegründung zeigt das Rechtsmittel weder ein Abweichen von den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rsp zu Verkehrssicherungspflichten noch eine uneinheitliche Jud zu diesem Thema auf.