29.10.2023 Sonstiges

VwGH: Nichtraucherschutz in Gastronomiebetrieben – zum Begriff der Freifläche iSd § 12 Abs 1 Z 4 TNRSG

Die Luftverhältnisse bei einer „Freifläche“ haben zumindest im Wesentlichen den Gegebenheiten „im Freien“ zu entsprechen, dh die Beschaffenheit des betreffenden Bereichs hat grundsätzlich, so wie dies beispielsweise bei den in den Gesetzesmaterialien erwähnten Gastgärten gegeben ist, einen umfassenden Luftaustausch zu gewährleisten


Schlagworte: Nichtraucherschutz, Gastronomiebetriebe, Freifläche, Markise, Scheibenmodule
Gesetze:

 

§ 12 TNRSG

 

GZ Ra 2021/11/0083, 18.09.2023

 

Das VwG stellte folgenden Sachverhalt fest:

 

Die K R KG besitze die bau- und betriebsanlagenrechtliche Bewilligung zum Betrieb eines straßenseitigen Gastgartens. „Dort sind mobile Scheibenmodule als Windschutz montiert und kann die darüber befindliche Markise ausgefahren werden, wobei sich bei ausgefahrener Markise ein Abschluss zu der Rahmenkonstruktion der mobilen Scheibenmodule ergibt. Dieser Bereich wird seitens der Anlagenbetreiberin ihren Gästen auch zum Rauchen zur Verfügung gestellt. Am 19.02.2020 um 12.35 Uhr rauchte [in diesem Bereich] eine Frau [...] Es waren die mobilen Scheibenmodule geschlossen und die Markise vollständig ausgefahren. [...]“

 

VwGH: Der VwGH hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2023, Ro 2022/11/0019, mit der Auslegung des Begriffs „Freifläche“ iSv § 12 Abs 1 Z 4 TNRSG auseinandergesetzt und dazu Folgendes festgehalten:

 

Bei den gem § 12 Abs 1 Z 4 TNRSG vom Rauchverbot umfassten Bereichen eines Gastronomiebetriebes muss es sich nicht um allseitig bzw zur Gänze umschlossene und quasi hermetisch abschließbare Räume handeln.

 

Da im Mittelpunkt der vom Gesetzgeber verfolgten Zielsetzungen ein umfassender Nichtraucherschutz in Gastronomiebetrieben steht, hat sich die Auslegung des Begriffs „Freifläche“ an den auf einer „freien“ Fläche gegebenen Luftverhältnissen zu orientieren. Mithin haben die Luftverhältnisse bei einer „Freifläche“ zumindest im Wesentlichen den Gegebenheiten „im Freien“ zu entsprechen, dh die Beschaffenheit des betreffenden Bereichs hat grundsätzlich, so wie dies beispielsweise bei den in den Gesetzesmaterialien erwähnten Gastgärten gegeben ist, einen umfassenden Luftaustausch zu gewährleisten.

 

Das VwG ist auf Basis des unbestrittenen festgestellten Sachverhalts im Einklang mit dieser höchstgerichtlichen Rsp zum Ergebnis gelangt, dass gegenständlicher Außenbereich (Gastgarten) im Tatzeitpunkt keine einer „freien“ Fläche entsprechenden Luftverhältnisse aufgewiesen habe, weswegen in diesem den Gästen zur Verfügung stehenden Außenbereich das Rauchverbot gem § 12 Abs 1 TNRSG gegolten habe.