29.10.2023 Steuerrecht

VwGH: § 22 Z 2 EStG – geldwerter Vorteil für den vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch privat genutzten Firmen-PKW

Kein Vorteil iSd § 22 Z 2 EStG liegt vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet ist, der Kapitalgesellschaft (zumindest) die sich aus der Privatnutzung des Kfz resultierenden Kosten zu ersetzen


Schlagworte: Einkommensteuer, selbständige Arbeit, Gesellschafter-Geschäftsführer, privat genutzter Firmen-PKW, geldwerter Vorteil, Ersatz der Kosten
Gesetze:

 

§ 22 EStG

 

GZ Ra 2023/15/0071, 31.08.2023

 

VwGH: Wenn die Revision behauptet, das BFG weiche von der Rsp des VwGH ab, weil es trotz festgestelltem ausreichenden Ersatz der aus der Privatnutzung des Kfz resultierenden Kosten durch den Gesellschafter und Geschäftsführer einen geldwerten Vorteil annehme, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, ohne die diesbezügliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.

 

Das BFG hat festgestellt, dass das Ausmaß der privaten Nutzung des überlassenen Kfz durch den Gesellschafter und Geschäftsführer von der Revisionswerberin nicht nachgewiesen worden sei. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision nicht. Die in der Zulässigkeitsbegründung aufgestellten Behauptungen, der Gesellschafter-Geschäftsführer habe ausreichenden Ersatz für die aus der Privatnutzung des Fahrzeuges resultierenden Kosten geleistet und es sei ihm kein geldwerter Vorteil aus der Privatnutzung erwachsen, stehen daher im Widerspruch zu den Feststellungen des BFG.

 

Mangels entsprechender Nachweise betreffend das Ausmaß der Privatnutzung wird auch ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung vom Erkenntnis des VwGH vom 24. Oktober 2019, Ra 2018/15/0099, nicht aufgezeigt. Im angeführten Erkenntnis - das im Übrigen zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl II 2018/70, ergangen ist - sprach der VwGH aus, dass kein Vorteil iSd § 22 Z 2 EStG vorliegt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer verpflichtet ist, der Kapitalgesellschaft (zumindest) die sich aus der Privatnutzung des Kfz resultierenden Kosten zu ersetzen. Dass der Kapitalgesellschaft die aus der Privatnutzung des Kfz resultierenden Kosten ersetzt worden sind, hat das BFG nicht festgestellt.

 

Mit dem im Zulässigkeitsvorbringen vertretenen Standpunkt, es fehle an einer ausdrücklichen Rsp des VwGH zur Frage, ob § 4 der Sachbezugswerteverordnung auch dann sinngemäß anzuwenden sei, wenn ein Kostenersatz geleistet worden sei und sohin kein geldwerter Vorteil vorliege, wird schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt, weil die Revisionswerberin nach den Feststellungen des BFG gerade nicht nachgewiesen hat, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Privatnutzung des Kfz kein geldwerter Vorteil entstanden ist.