22.09.2006 Zivilrecht

OGH: Der Unterhaltsberechtigte verliert seinen Anspruch nach § 140 ABGB nicht, wenn die Überlegungs- und Korrekturfrist nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung "im Allgemeinen" die Dauer eines Jahres nicht übersteigt


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Überlegungs- und Korrekturfrist
Gesetze:

§ 140 ABGB

In seinem Beschluss vom 29.06.2006 zur GZ 2 Ob 71/06i hat sich der OGH mit dem Unterhalt befasst:

OGH: Die einem Kind nach der Matura vor der endgültigen Wahl eines seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Studiums oder einer sonstigen Berufsausbildung zuzubilligende Überlegungs- und Korrekturfrist soll "im Allgemeinen" die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die doch erhebliche Überschreitung der "im Allgemeinen" zugebilligten Frist im Hinblick auf das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Unterhaltspflichtigen zur Annahme einer von vornherein nur als "Übergangsjob" angetretenen Arbeitsstelle und zu dem daran anschließenden Auslandsaufenthalt sowie auf die mit der Geburt eines Kindes verbundene weitere Verzögerung im Falle der Klägerin noch entschuldbar sei, hält sich im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraumes.