OGH: Zur Impugnationsklage (Unterlassungsexekution)
Bereits prophylaktisch Kontrollmechanismen für den Fall zu implementieren, dass die eine oder andere Firma, die mit der Umsetzung der Einhaltung des titelmäßigen Unterlassungsgebots beauftragt wurden, nicht wie vereinbart tätig werden würde, stellte eine Überspannung der Anforderungen an die Verpflichtete dar
§ 36 EO, § 355 EO
GZ 3 Ob 141/23s, 06.09.2023
OGH: Sowohl beim Verbot, dass außerhalb der Öffnungszeiten Schranken unversperrt bleiben, als auch dass in dieser Zeit Zufahrten der im Exekutionstitel genannten (unerwünschten) Fahrzeuge auf das Betriebsgelände erfolgen, handelt es sich um ein sog Erfolgsverbot. Die hA unterstellt titelmäßige Verpflichtungen, die letztlich auf ein solches gerichtet sind, selbst dann, wenn vom Titelschuldner aktive Abhilfemaßnahmen gefordert werden, nicht der Exekution nach § 353 oder § 354 EO, sondern in weiter Auslegung des § 355 EO der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen. Das hier im Titel enthaltene Verbot ähnelt dem Verbot von Hundeheulen und Hundebellen. Das Besondere des vorliegenden Falls ist, dass die Abhilfemaßnahme selbst in den Titel aufgenommen wurde, nämlich das Verbot des Unversperrtbleibens der Schranken. An der Maßgeblichkeit des § 355 EO ist dennoch nicht zu zweifeln, zumal es auch hier allein an der verpflichteten Partei liegt, wie sie das Versperrtsein der Schranken erreicht.
Dem Impugnationskläger steht der Beweis offen, dass ihn am Titelverstoß kein Verschulden traf. Dies ist der Fall, wenn er beweist, alles Zumutbare unternommen zu haben, um die titulierte Verpflichtung erfüllen zu können. Nach der Rsp ist dem Verpflichteten aber uU ein Zuwiderhandeln Dritter gegen das titelmäßige Unterlassungsgebot zuzurechnen. Um einen Verstoß gegen den Unterlassungstitel durch ihm zuzurechnende Personen nicht verantworten zu müssen, muss der Verpflichtete soweit notwendig auch der Einhaltung der Unterlassung dienende Weisungen erteilen und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Maßnahmen zur Kontrolle ihrer Einhaltung ergreifen. Selbst bei Zurechnung des titelwidrigen Verhaltens eines Dritten steht es dem Verpflichteten mithin frei darzutun, dass er dieses - im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren - nicht verhindern konnte.
Hier steht fest, dass die Impugnationsklägerin ein System implementierte, nach dem das Offensein einer Schranke außerhalb der Öffnungszeiten automatisiert zu einer Alarmmeldung an die A* führt und dass diese hierauf die Sicherheitsfirma S* zwecks Lösung des Problems einschaltet. Die Klägerin war vorher nie mit einem Fehlverhalten der Firma A* oder S* konfrontiert. Die Klägerin musste folglich nicht damit rechnen, dass die eine oder andere Firma nicht ihren Verpflichtungen nachkommen werde. Bereits prophylaktisch Kontrollmechanismen für den Fall zu implementieren, dass die eine oder andere Firma nicht wie vereinbart tätig werden würde, stellte eine Überspannung der Anforderungen an die Klägerin dar.