VwGH: Zur Frage, ob es sich bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 14 GebG vorgesehenen Gebühren um jeweils verschiedene Abgaben entsprechend den einzelnen Tatbeständen handelt
Bei den in den einzelnen Tatbeständen des § 14 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige, einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben
§ 14 GebG, § 279 BAO
GZ Ro 2020/16/0031, 25.07.2023
VwGH: Nach der stRsp des VwGH handelt es sich bei den in den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren nicht um eine einzige, einheitliche Abgabe, sondern entsprechend den einzelnen Tatbeständen um jeweils verschiedene Abgaben. Dies vertritt der VwGH gleichermaßen für die nach den einzelnen Tatbeständen der verschiedenen Tarifposten des GGG zu entrichtenden Gebühren.
Auch für die in den verschiedenen Tarifposten des § 14 GebG geregelten Gebühren kann dies - schon vor dem Hintergrund der Systematik des GebG - nicht anders gesehen werden. Für diese Sichtweise spricht ua auch - wie die Amtsrevision zutreffend anmerkt - die Bestimmung des § 11 GebG, in der die Entstehung der Gebührenschuld je nach Tarifpost und damit für die jeweiligen Tatbestände unterschiedlich geregelt ist.
Folge dieser Sichtweise ist ua, dass bei Identität des Sachverhaltes - somit im Hinblick auf § 14 GebG hinsichtlich derselben Schriften oder Amtshandlungen - die Abgabenbehörde grundsätzlich nicht gehindert ist, eine Gebühr nach einer bestimmten Tarifpost festzusetzen, auch wenn bereits eine Festsetzung nach einer anderen Tarifpost (somit aufgrund eines anderen Abgabentatbestandes) - allenfalls durch das VwG - erfolgt ist. Dies gilt ebenso, wenn der Bescheid, mit dem die Gebühr (ursprünglich) festgesetzt wurde, durch das VwG ersatzlos aufgehoben wird. Entschiedene Sache liegt in diesem Fall nur hinsichtlich jener Tarifpost vor, die die Abgabenbehörde der ursprünglichen Festsetzung zugrunde gelegt hat.
Weitere Auswirkung der Einstufung der in der jeweiligen Tarifpost des § 14 GebG geregelten Gebühren als verschiedene Abgaben ist, dass - wie in der Revision zutreffend vorgebracht - die Sache des Verfahrens nur (jeweils) die nach der entsprechenden Tarifpost festgesetzte Gebühr ist. Die bei der Entscheidung über die - gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid - erhobene Beschwerde bestehende Änderungsbefugnis des BFG ist daher auch durch diese Sache begrenzt, womit - wie vorliegend - die Festsetzung einer Gebühr nach einer anderen Tarifpost eine unzulässige (erstmalige) Vorschreibung einer anderen Abgabe darstellt.