16.09.2006 Zivilrecht

OGH: Die Finanzprokuratur hat nach Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Bund im vorprozessualen Bereich kein "Verhandlungsmonopol"


Schlagworte: Amtshaftung, Finanzprokuratur, Rechtsanwaltstarif, Einheitssatz, anwaltliche Nebenleistung
Gesetze:

§ 8 AHG, § 23 RATG

In seinem Beschluss vom 20.06.2006 zur GZ 1 Ob 111/06i hat sich der OGH mit der Amtshaftung und der vorprozessualen Korrespendenz iSv § 8 AHG sowie dem RATG befasst:

OGH: Die Finanzprokuratur hat nach Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Bund im vorprozessualen Bereich kein "Verhandlungsmonopol". Infolgedessen darf der Geschädigte über den Anspruch Vergleichsverhandlungen "mit dem zuständigen Bundesministerium" führen.

Das Aufforderungsschreiben fällt gemäß § 8 AHG im Fall eines Amtshaftungsprozesses über die Hauptsache als anwaltliche Nebenleistung unter den tariflichen Einheitssatz.