05.09.2023 Zivilrecht

OGH: Antrag auf Einverleibung des Bestandrechts

Der Fachsenat sprach bereits mehrfach aus, dass Voraussetzung für die Verbücherung eines Bestandrechts nicht nur die Zustimmung (also die Aufsandungserklärung) des Bestandgebers und Eigentümers ist, sondern auch, dass in der (die Eintragungsgrundlage bildenden) Vertragsurkunde die wesentlichen Vertragspunkte festgelegt sein müssen, so insbesondere die Höhe des Bestandzinses und der Bestandgegenstand; aus dem Verbot der Einverleibung von Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit folgt, dass sich aus der Vertragsurkunde auch die vereinbarte Bestanddauer oder die entsprechenden Modifikationen des ordentlichen Kündigungsrechts ergeben müssen


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Einverleibung des Bestandrechts
Gesetze:

 

§ 9 GBG, § 1095 ABGB, § 1120 ABGB, §§ 26 ff GBG, § 94 GBG

 

GZ 5 Ob 61/23s, 25.05.2023

 

OGH: Das Bestandrecht kann im Grundbuch eingetragen werden (§ 9 GBG, § 1095 ABGB). Der Eintragung des Bestandrechts kommt keine allgemein dingliche Wirkung gegenüber dritten Personen zu. Die Wirkung der Eintragung des Bestandrechts beschränkt sich im Wesentlichen auf die in § 1120 ABGB vorgesehenen Rechtswirkungen. Sie beseitigt also insbesondere das Kündigungsrecht des Erwerbers der Liegenschaft nach § 1120 ABGB. Nach stRsp des Fachsenats muss aber dessen ungeachtet das Gesuch auf Eintragung eines Bestandvertrags nach den Erfordernissen der §§ 26 ff GBG nach § 94 Abs 1 GBG geprüft werden und insbesondere § 32 GBG genügen.

 

Der Fachsenat sprach bereits mehrfach aus, dass Voraussetzung für die Verbücherung eines Bestandrechts nicht nur die Zustimmung (also die Aufsandungserklärung) des Bestandgebers und Eigentümers ist, sondern auch, dass in der (die Eintragungsgrundlage bildenden) Vertragsurkunde die wesentlichen Vertragspunkte festgelegt sein müssen, so insbesondere die Höhe des Bestandzinses und der Bestandgegenstand. Aus dem Verbot der Einverleibung von Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit folgt, dass sich aus der Vertragsurkunde auch die vereinbarte Bestanddauer oder die entsprechenden Modifikationen des ordentlichen Kündigungsrechts ergeben müssen.

 

An diesen durch höchstgerichtliche Rsp vorgegebenen Grundsätzen hat sich das Rekursgericht orientiert. Der behauptete Widerspruch zu den Entscheidungen 6 Ob 73/19g, 9 Ob 21/20h und 4 Ob 134/18m ist nicht zu erkennen. All diese – jeweils im streitigen Verfahren ergangenen – Entscheidungen erläutern, dass ein Mietvertrag als Konsensualvertrag mit der Willenseinigung darüber zustande kommt, dass ein bestimmter (oder bestimmbarer) Mietgegenstand gegen einen bestimmten (oder bestimmbaren) Mietzins auf eine bestimmte (bestimmbare) Zeit oder mit unbestimmtem Endtermin zum Gebrauch überlassen werden soll und das Entgelt nicht ziffernmäßig festgelegt sein muss. Die Frage, ob ein Konsensualvertrag wegen ausreichender Bestimmbarkeit der jeweiligen Leistungen zustande gekommen ist oder nicht, hat aber nichts mit der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Grundbuchseintragung aufgrund eines solchen Vertrags nach dem GBG zu tun. Die im Streitverfahren ergangenen Entscheidungen hatten sich mit den Voraussetzungen für die Eintragung eines Bestandrechts im Grundbuch folgerichtig gar nicht zu befassen, sodass eine Abweichung von dieser Judikatur nicht vorliegt.