03.09.2023 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 3 VStG – zur Zurechnungsfähigkeit

Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage; sie ist nach der stRsp des VwGH allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - idR aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären


Schlagworte: Zurechnungsfähigkeit, Sachverständige, Strafbemessung
Gesetze:

 

§ 3 VStG, § 19 VStG, § 34 StGB

 

GZ Ra 2023/02/0112, 06.07.2023

 

Der Revisionswerber wendet sich unter dem Aspekt der Zulässigkeit der Revision gegen die Annahme der Zurechnungsfähigkeit. Das VwG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das amtswegig eingeholte Sachverständigengutachten ausführe, dass seine Steuerungsfähigkeit in hohem Grad eingeschränkt gewesen sei. Dadurch sei es von der Rsp des VwGH abgewichen.

 

Gem § 3 Abs 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit.

 

Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nach der stRsp des VwGH allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - idR aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären.

 

Das VwG hat zur Klärung der Frage zur Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers zur Tatzeit ein Sachverständigengutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit eingeholt und ist auf deren Basis zum Ergebnis gekommen, dass die Zurechnungsfähigkeit gegeben gewesen sei. Die beigezogene Sachverständige hat in ihrem Gutachten umfassend, schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass zum Tatzeitpunkt - trotz Einschränkung der Steuerungsfähigkeit in hohem Grade - eine Zurechnungsfähigkeit vorlegen sei. Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden fachlichen Ausführungen vermochte der Revisionswerbers nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Das VwG hat sich im Übrigen mit der Frage, ob die von der Sachverständigen als in hohem Grad herabgesetzt beurteilte Steuerungsfähigkeit mildernd bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sei (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB), auseinandergesetzt.