29.08.2023 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung der Minderheitsgesellschafter einer GmbH für Notarkosten

Die Minderheitsgesellschafter einer GmbH sind keine Teilnehmer iSd § 12 NTG an Kapitalerhöhungen; sie haften daher nur für das Honorar des Notars für die von ihnen selbst unterfertigten Übernahmserklärungen


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Minderheitsgesellschafter, Kapitalerhöhung, Notarkosten, Honorar, Haftung, Auftrag, Einheit der Tätigkeit, Teilnehmer an einem Geschäft, Übernahmserklärung
Gesetze:

 

§ 52 GmbHG, § 12 NTG, § 863 ABGB

 

GZ 6 Ob 88/23v, 28.06.2023

 

OGH: Gem § 12 NTG sind zur Entrichtung der Gebühr alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäfts gewesen sind. Mehrere Zahlungspflichtige haften zur ungeteilten Hand. „Teilnehmer“ iSd § 12 NTG sind alle jene Personen, die dem Notar ausdrücklich einen Auftrag erteilt haben, und darüber hinaus jene, aus deren Verhalten iSd § 863 ABGB abzuleiten ist, dass sie den Notar unabhängig von einem durch einen anderen ausdrücklich erteilten Auftrag ihrerseits mit der Ausführung der in Rechnung gestellten Tätigkeit beauftragt haben.

 

Es ist hier weder strittig, dass die GmbH den klagenden Notar durch ihren Geschäftsführer mit den von ihm erbrachten Leistungen ausdrücklich beauftragte, noch dass die Kapitalerhöhungen der (letztlich gescheiterten) Aufnahme eines Investors dienen sollten. Mögen die Minderheitsgesellschafter auch an der Generalversammlung teilgenommen und dort für die Kapitalerhöhungen gestimmt haben, so kann daraus aber nach dem gebotenen strengen Maßstab nicht zweifelsfrei geschlossen werden, die Minderheitsgesellschafter hätten den Kläger unabhängig von dem durch die GmbH ausdrücklich erteilten Auftrag ihrerseits mit der Ausführung der in Rechnung gestellten Tätigkeiten beauftragt. Selbst wenn die geplante Aufnahme eines Investors auch im Interesse der Minderheitsgesellschafters lag, so lag sie doch auch im Interesse der übrigen Gesellschafter und des Investors. Va musste der Kläger aber davon ausgehen, dass sie im Interesse der ihn beauftragenden GmbH lag. Daher durfte der Kläger nicht bloß aufgrund des Umstands, dass die Minderheitsgesellschafter, die (nur) die erforderliche Mitwirkung an den Kapitalerhöhungen vornahmen, zweifelsfrei annehmen, dass sie ihn - unabhängig von dem von der GmbH ausdrücklich erteilten Auftrag - ihrerseits mit der Errichtung der Dokumente für die Generalversammlung und der notwendigen Firmenbucheingaben zur Eintragung der Kapitalerhöhungen beauftragen wollten.

 

Auch von einer Einheit der Tätigkeiten des Klägers, namentlich betreffend die Übernahmserklärungen, kann bereits aufgrund der unterschiedlichen formellen Anforderungen (notarielle Beurkundungen gegenüber Notariatsakten) und der unterschiedlichen (Vertrags-)Parteien nicht gesprochen werden. Daher sind die Minderheitsgesellschafter keine Teilnehmer iSd § 12 NTG an den Kapitalerhöhungen; sie haften daher auch nicht für das dafür angefallene Honorar des Klägers. Ein Honoraranspruch des Klägers besteht daher jeweils nur für die von den Minderheitsgesellschaftern selbst unterfertigten Übernahmserklärungen.