22.08.2023 Zivilrecht

OGH: Berufung des Vaters auf einen Vergleich, nach dem sich die Mutter alleine zur Tragung des Unterhalts der Kinder verpflichtet habe

Warum ausgehend von einer Einigung (nur) zwischen den Eltern die Beurteilung des Rekursgerichts, an eine solche Verpflichtung wäre allenfalls die Mutter gebunden, nicht aber die Kinder dem Vater gegenüber, in korrekturbedürftiger Weise unrichtig sein sollte, vermag der Vater mit seinem Vorhalt, die „zwischen den Kindeseltern … getroffene Vereinbarung“ gelte auch in Österreich, nicht zu erklären; noch weniger gelingt ihm dies mit der schlicht gegenteiligen, aber begründungslosen Behauptung, sie entfalte (doch) gegenüber den Kindern Wirkung


Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Vergleich (nur) zwischen den Eltern
Gesetze:

 

§ 231 ABGB, §§ 1380 ff ABGB

 

GZ 6 Ob 4/23s, 17.05.2023

 

OGH: Der Vater gründet seinen Standpunkt, er müsse seinen Kindern keinen Unterhalt leisten, auf eine mit der Mutter im Vereinigten Königreich abgeschlossene Vereinbarung. Das Rekursgericht legte diese dahin aus, dass es sich um eine zwischen den Eltern im eigenen Namen abgeschlossene, nicht aber um eine von der Mutter im Namen der Kinder (einerseits) mit dem Vater (andererseits) getroffene Übereinkunft handle.

 

Die Auslegung einer Vereinbarung im Einzelfall wirft als solche keine Rechtsfragen auf, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde.

 

Zur Beurteilung des Rekursgerichts zeigt der Vater mit seinem Hinweis darauf, dass sich die Mutter doch dazu verpflichtet habe, für den Unterhalt der Minderjährigen (allein) aufzukommen und den Vater schad- und klaglos zu halten, keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zur Frage, zwischen welchen Parteien die Vereinbarung geschlossen wurde, auf. Warum ausgehend von einer Einigung (nur) zwischen den Eltern die Beurteilung des Rekursgerichts, an eine solche Verpflichtung wäre allenfalls die Mutter gebunden, nicht aber die Kinder dem Vater gegenüber, in korrekturbedürftiger Weise unrichtig sein sollte, vermag der Vater mit seinem Vorhalt, die „zwischen den Kindeseltern … getroffene Vereinbarung“ gelte auch in Österreich, nicht zu erklären; noch weniger gelingt ihm dies mit der schlicht gegenteiligen, aber begründungslosen Behauptung, sie entfalte (doch) gegenüber den Kindern Wirkung.