OGH: Verjährung des Werklohns
Wurde ein Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Rechnungszumittlung fällig, was allerdings innerhalb verkehrsüblicher Frist geschehen muss; mit der Fälligkeit beginnt sodann der Lauf der Verjährungsfrist
§ 1170 ABGB, §§ 1165 ff ABGB, § 1486 ABGB
GZ 8 Ob 114/22f, 27.06.2023
Die Revision macht geltend, die mit insgesamt 30.240 EUR netto geltend gemachte Forderung für außervertragliche Zusatzleistungen der klagenden Partei sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen verjährt. Diese Leistungen hätten nach dem vereinbarten Terminplan bis längstens 14. 7. 2006 erbracht werden müssen. Eine Abrechnung hätte daher unverzüglich und nicht erst mit der im September 2009 gelegten Schlussrechnung erfolgen können.
OGH: Wurde ein Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Rechnungszumittlung fällig, was allerdings innerhalb verkehrsüblicher Frist geschehen muss. Mit der Fälligkeit beginnt sodann der Lauf der Verjährungsfrist. Es lässt sich keine allgemein gültige Frist festlegen, nach deren Verstreichen die Verjährung jedenfalls beginnt. Ist der Werkvertrag noch nicht zur Gänze erfüllt, so ist als Beginn der verkehrsüblichen Rechnungslegungsfrist der Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Auftragnehmer aufgrund der Umstände des jeweiligen Falls erkennen konnte, dass der Auftraggeber das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will.
Die Streitteile haben im Architektenvertrag insoweit keine Fristen für die (spätestens dann zu bewirkende) Rechnungslegung vereinbart. Die klagende Partei war nach Punkt 11.1 des Architektenvertrags berechtigt, aber nicht verpflichtet, Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt zu legen. Die Abrechnung aller bis dahin erbrachten und noch nicht durch Abschlag verrechneten Leistungen erfolgte durch Schlussrechnung innerhalb von drei Jahren nach dem Vertragsrücktritt der Beklagten. Innerhalb dieser Frist wurde auch die Klage eingebracht.
Davon ausgehend steht die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klagsforderung nicht verjährt ist, zur stRsp nicht in Widerspruch.