VwGH: § 38 BDG – Versetzung infolge einer Organisationsänderung
Ein Beamter hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass er bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung infolge einer Organisationsänderung keinesfalls mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut wird und somit keine besoldungsrechtlichen Nachteile erleidet
§ 38 BDG, § 113j GehG
GZ Ra 2021/12/0062, 10.07.2023
VwGH: Nach der stRsp des VwGH kann eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs 3 BDG begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen. Das VwG erkannte somit in Übereinstimmung mit der Rsp des VwGH, dass im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen ist.
Ein Beamter hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass er bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung infolge einer Organisationsänderung keinesfalls mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut wird und somit keine besoldungsrechtlichen Nachteile erleidet. Dies ergibt sich im Revisionsfall schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 113j GehG, der vorliegend zur Anwendung gelangte.