VwGH: Zur Frage, ob Verfahrenshelfer, denen ein Anspruch auf Sondervergütung zusteht, auch einen Erfolgszuschlag nach § 12 AHK geltend machen können
Die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK ist mit dem Konzept des § 16 Abs 4 RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt; eine Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO ist dem Verfahrenshelfer nur dann und insoweit zuzuerkennen, als er überdurchschnittlich belastet war, weshalb Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts außer Acht zu lassen sind, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen
§ 16 RAO, § 12 AHK
GZ Ro 2022/03/0045, 20.06.2023
VwGH: Die sowohl vom VwG als auch von der Revision zur Begründung der Zulässigkeit angesprochene Rechtsfrage betreffend einen Erfolgszuschlag wurde mittlerweile im Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0059, ausdrücklich geklärt.
Dort wurde ausgesprochen, dass die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK mit dem Konzept des § 16 Abs 4 RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar ist, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt.
Darüber hinaus bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das VwG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass gem § 10 Abs 4 AHK die Verrechnung der Wartezeit auf die Zeit des Zuwartens nach Ablauf einer halben Stunde beschränkt sei. Vielmehr sei bei Überschreiten dieses Zeitraums die gesamte Wartezeit zu vergüten. Jedenfalls fehle Rsp des VwGH zu dieser Frage. Auch habe das VwG seine Ermessensentscheidung betreffend den Erschwerniszuschlag von lediglich 20% nicht hinreichend begründet. Schließlich habe das VwG zu Unrecht gestaffelte pauschale Abschläge bis zu 40% angesetzt, obwohl der VwGH in einem vergleichbaren Fall einen Abschlag von max 25% für rechtskonform erachtet habe (Hinweis auf VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144).
Auch damit wird eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht dargelegt:
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 19. Dezember 2022, Ro 2022/03/0061, ausgeführt, dass der Sondervergütungsanspruch des Verfahrenshelfers vom Erreichen des Schwellenwertes der Belastung des betreffenden Rechtsanwalts abhängig ist, also davon, dass der bestellte Verfahrenshelfer individuell in überdurchschnittlicher Weise belastet war. Deswegen kommt die Berücksichtigung von Verhandlungszeiten in einem Strafverfahren, die er nicht selbst verrichtet hat, bei der Berechnung des Schwellenwerts nicht in Betracht, zumal er diese Zeiten dazu verwenden konnte, einem anderweitigen Erwerb nachzugehen.
Für das vorliegende Vergütungsverfahren ist aktenkundig, dass sich der Revisionswerber für alle in seinem Vergütungsantrag verzeichnete Leistungen substituieren hat lassen, was auch in der Revision selbst bestätigt wird.
Ausgehend davon war für das vorliegende Revisionsverfahren - ungeachtet allfälliger dem Revisionswerber bereits zuerkannter Vergütungen - davon auszugehen, dass der Revisionswerber den Schwellenwert des § 16 Abs 4 RAO für den von ihm geltend gemachten Vergütungszeitraum von vornherein nicht erreicht hat. Angesichts dessen hängt aber die Entscheidung über die Revision von den zu ihrer Zulässigkeit vorgebrachten Rechtsfragen betreffend die Gebührlichkeit von Zeiten des Zuwartens und die Gebührlichkeit bzw Höhe der Zu- und Abschläge nicht ab.