01.08.2023 Verfahrensrecht

OGH: Zur Exekution auf Vermögensrechte

Stellt sich - nach erfolgter Exekutionsbewilligung - im Lauf des Exekutionsverfahrens heraus, dass eine Verwertung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen endgültig nicht möglich ist, so ist das Verfahren gem § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Exekution auf sonstige Vermögensrechte, Pfändung, Verwertung, rechtliche Unmöglichkeit, tatsächliche Unmöglichkeit, Einstellung
Gesetze:

 

§ 39 EO, §§ 326 ff EO

 

GZ 3 Ob 95/23a, 21.06.2023

 

OGH: Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Exekution auf Vermögensrechte ist, dass das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zusteht und dieses Recht - zumindest der Ausübung nach - verwertbar (übertragbar) ist.

 

Schon nach der bisherigen Rsp musste der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag nicht bescheinigen oder beweisen, dass das in Rede stehende Vermögensrecht tatsächlich existiert, tatsächlich dem Verpflichteten zusteht oder gepfändet und verwertet werden kann. Wegen des Nichtbestands oder fehlender Pfändbarkeit oder Verwertbarkeit des in Exekution gezogenen Rechts darf der Exekutionsantrag daher nur dann abgewiesen werden, wenn sich schon aus diesem selbst oder aus den Akten des Bewilligungsgerichts zweifelsfrei ergibt, dass das gepfändete Recht nicht besteht oder nicht pfändbar oder verwertbar ist.

 

Stellt sich - nach erfolgter Exekutionsbewilligung - im Lauf des Exekutionsverfahrens heraus, dass eine Verwertung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen endgültig nicht möglich ist, so ist das Verfahren nach der Rsp gem § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen. Dies folgt daraus, dass zwecklose Exekutionen überflüssig und aus Gründen des Schuldnerschutzes unzulässig sind.

 

Die bloße Behauptung des Verpflichteten, ihm stehe das gepfändete Recht nicht zu, reicht in dieser Hinsicht freilich nicht aus. Anderes gilt aber etwa dann, wenn das (Exekutions-)Gericht feststellt oder sonst aktenkundig wird, dass das in Exekution gezogene Vermögensrecht dem Verpflichteten nicht zusteht und/oder die für die Verwertung dieses Rechts notwendige Ermächtigung iSd § 330 Abs 3 EO dem betreibenden Gläubiger nicht erteilt werden kann.

 

Der für eine Einstellung nach § 39 EO maßgebliche Sachverhalt ist vom Exekutionsgericht im Exekutionsverfahren zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn strittige Tatsachen zu klären sind. Eine Verweisung auf den Rechtsweg, wie sie etwa § 40 Abs 2 EO kennt, ist in § 39 EO nicht vorgesehen. Die Frage, ob das gepfändete Recht besteht, ist - nach Maßgabe der Einwendungen des Drittschuldners - gegebenenfalls zwar (auch) in einem Prozess über die vom betreibenden Gläubiger anzustrengende Drittschuldnerklage zu klären; dies schließt bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Vorgehen nach § 39 EO allerdings nicht aus. Nach § 39 EO ist der maßgebende Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wenn es um einen Einstellungsgrund geht, der auch von Amts wegen wahrzunehmen ist.