01.08.2023 Verfahrensrecht

OGH: Zur Nebenintervention

Der Nebenintervenient muss sein rechtliches Interesse plausibel darlegen und dazu ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten; eine detaillierte Vorwegprüfung seiner Ansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht zu erfolgen


Schlagworte: Nebenintervention, rechtliches Interesse, Tatsachenvorbringen, Bescheinigung, Forderungseinlösung, Zessionsverbot
Gesetze:

 

§ 17 ZPO, § 1422 ABGB

 

GZ 3 Ob 80/23w, 21.06.2023

 

OGH: Der Nebenintervenient hat dann ein rechtliches Interesse, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht. Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. Der Nebenintervenient muss sein rechtliches Interesse plausibel darlegen und dazu ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten. Eine detaillierte Vorwegprüfung seiner Ansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht zu erfolgen.

 

Der Nebenintervenient hat hier auf seine fehlende Zustimmung zu der in Rede stehenden Forderungseinlösung und zur Übertragung der Sicherheiten, insbesondere der im Grundbuch einverleibten (Höchstbetrags-)Hypothek, sowie darauf verwiesen, dass er die beklagte Bank nicht vom Bankgeheimnis entbinde. Im Übrigen hat er sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen. Die Beklagte hat sich zur Abwehr des Klagebegehrens va auf ein gesetzliches Zessionsverbot und die daraus resultierende Nichtigkeit der Forderungseinlösung berufen. Das Zessionsverbot leitet sie aus der Stellung des Nebenintervenienten als Mitkreditnehmer ab.

 

Nach der Rsp ist die Einlösung der einem Kreditinstitut zustehenden Forderung durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Dritten wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis nichtig, sofern der Kreditnehmer nicht ausdrücklich zustimmt. Dieses Vorbringen ist ausreichend, um das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der Beklagten plausibel darzulegen. Die von der Klägerin angestrebte Einlösung hätte ua zur Folge, dass die kreditrelevanten Daten einschließlich personenbezogener Daten des Nebenintervenienten der Klägerin bekannt würden und bei dieser nicht mehr nach dem Bankgeheimnis geschützt wären. Zudem würde die nach der Einlösungserklärung geforderte Übertragung der Sicherheiten an die Klägerin - aufgrund des Erfordernisses der Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek - zumindest die Offenlegung des Kreditrahmens und des offenen Kreditbetrags gegenüber der Klägerin erfordern. Auch dabei handelt es sich um geschützte Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen. Der Nebenintervenient hat damit sein rechtliches Interesse plausibel und für die Zulassung der Nebenintervention ausreichend dargelegt.