01.08.2023 Zivilrecht

OGH: Verlassen des Fahrzeuges ohne Sicherung gegen Abrollen – zu § 23 Abs 5 StVO

Die als Schutzgesetz anzusehende Norm des § 23 Abs 5 StVO ist (nur) dazu bestimmt, zufälligen Beschädigungen durch ein abrollendes Fahrzeug vorzubeugen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Abrollen des Fahrzeuges, Sicherung, Gabelstapler, Verletzung, Mitverschulden
Gesetze:

 

§ 1295 ff ABGB, § 23 StVO, § 1304 ABGB

 

GZ 2 Ob 90/23h, 16.05.2023

 

Der Kläger stellte am 24. 9. 2019 seinen Kleintransporter auf dem ebenen Betriebsgelände der Beklagten ab, ohne einen Gang einzulegen oder die Handbremse anzuziehen. Während der Kläger Waren im Laderaum des Kleintransporters verstaute, stieß ein von einem Angestellten der Beklagten gelenkter Gabelstapler aus Unaufmerksamkeit des Lenkers oder aufgrund eines Fahrfehlers in Rückwärtsfahrt mit zumindest 10 km/h gegen die Front des Kleintransporters. Aufgrund der durch den Anstoß ausgelösten Bewegung des Kleintransporters stürzte der hinter dem Fahrzeug stehende Kläger und verletzte sich.

 

OGH: Nach § 23 Abs 5 StVO hat ein Lenker das Fahrzeug, bevor er es verlässt, so zu sichern, dass es nicht abrollen kann. Nach der Rsp des VwGH ist unter „Abrollen“ eine Bewegung auf schiefer Ebene als bloße Folge der Einwirkung der Schwerkraft zu verstehen.

 

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dem Kläger im vorliegenden Fall schon aufgrund des Abstellens des Fahrzeugs auf einer ebenen Fläche kein Verstoß gegen § 23 Abs 5 StVO angelastet werden kann, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht korrekturbedürftig.

 

Selbst wenn man einen Verstoß des Klägers gegen § 23 Abs 5 StVO iSd Revisionsausführungen bejahen wollte, fehlte es am für die Bejahung eines Mitverschuldens aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetzes erforderlichen Mitverschuldenszusammenhangs. Die als Schutzgesetz anzusehende Norm des § 23 Abs 5 StVO ist nämlich (nur) dazu bestimmt, zufälligen Beschädigungen durch ein abrollendes Fahrzeug vorzubeugen. Eine solche Gefahr hat sich im vorliegenden Fall nicht verwirklicht.

 

Entgegen den Ausführungen in der Revision haben die Vorinstanzen dem Kläger im konkreten Einzelfall vertretbar auch keine im Rahmen der Verschuldensabwägung ins Gewicht fallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zur Last gelegt. Trotz des von der Beklagten ins Treffen geführten regen Verkehrs mit Gabelstaplern auf dem Betriebsgelände musste der Kläger nämlich nicht mit einem Zusammenstoß seines stehenden Fahrzeugs mit einem Stapler rechnen und daher auch keine Vorsorge für einen solchen Fall treffen. Der in der Revision zitierten E 02/0290 des VwGH lässt sich schon deswegen nichts Gegenteiliges entnehmen, weil sich darin nur Ausführungen zu den Sorgfaltsanforderungen an einen Lenker im dicht verparkten innerstädtischen Gebiet finden.