03.07.2023 Wirtschaftsrecht

OGH: Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG – zur Veröffentlichungsdauer

Eine Orientierung an dem Zeitraum, in dem die beanstandete Werbung im Internet aufrufbar war, erscheint nicht zielführend, weil die Urteilsveröffentlichung keine Strafe sein soll, sondern die Aufklärung derjenigen bezweckt, die von der gesetzwidrigen Werbung Kenntnis erlangt haben


Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Unterlassungsklage, Urteilsveröffentlichung, Veröffentlichungsdauer, Internet
Gesetze:

 

§ 25 UWG

 

GZ 4 Ob 64/23z, 25.04.2023

 

OGH: Die Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG erfolgt – dem Talionsprinzip entsprechend – idR in jener Form und Aufmachung, in der auch die beanstandete Ankündigung veröffentlicht worden ist, was die Vorinstanzen berücksichtigt haben. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass auch die Veröffentlichungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Rechtsverletzung stehen müsse und moniert daher die ihrer Ansicht nach zu lange Veröffentlichungsdauer von 14 Tagen. Dabei übersieht sie, dass Zweck der Urteilsveröffentlichung ist, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers. Im Fall der Urteilsveröffentlichung im Internet ist bei der Bemessung des Zeitraums auf den Zeitabstand Bedacht zu nehmen, in dem ein durchschnittlicher, am Inhalt der Seite interessierter Internetnutzer diese Website aufsucht. Eine Orientierung an dem Zeitraum, in dem die beanstandete Werbung im Internet aufrufbar war, erscheint nicht zielführend, weil die Urteilsveröffentlichung keine Strafe sein soll, sondern die Aufklärung derjenigen bezweckt, die von der gesetzwidrigen Werbung Kenntnis erlangt haben.

 

Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass mit der Veröffentlichungsdauer von 14 Tagen dem durchschnittlich interessierten Medienkonsument ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme geboten wird, ist nicht korrekturbedürftig.