03.07.2023 Zivilrecht

OGH: Zum Mitverschulden des Verkehrsteilnehmers iZm Schreckreaktion

Wird ein Verkehrsteilnehmer bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen und trifft er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine – rückschauend betrachtet – unrichtige Maßnahme, dann kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Mitverschulden,Schreckreaktion, Entschuldbarkeit
Gesetze:

 

§ 1304 ABGB, §§ 1295 ff ABGB

 

GZ 2 Ob 71/23i, 16.05.2023

 

OGH: Wird ein Verkehrsteilnehmer bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen und trifft er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine – rückschauend betrachtet – unrichtige Maßnahme, dann kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden. Eine solche Schreckreaktion ist insbesondere dann entschuldbar, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und völlig überraschend in einer derartig bedrohlichen Nähe eintritt, dass ein überstürztes Handeln erforderlich ist.