VwGH: Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
Ist trotz der vorhandenen Mängel in der Gliederung des angefochtenen Erkenntnisses (noch) ausreichend erkennbar, von welchen Tatsachenfeststellungen das VwG aufgrund welcher Erwägungen ausging, und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilte, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Partei noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, so ist eine grundlegende Verkennung der Begründungspflicht iSe die Zulässigkeit der Revision begründenden offenkundigen Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze nicht ersichtlich
§ 58 AVG, § 60 AVG, § 17 VwGVG
GZ Ra 2022/08/0162, 10.05.2023
VwGH: Es trifft zu, dass das angefochtene Erkenntnis insofern weiterhin Schwächen in der Gliederung aufweist, als die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes teilweise gemeinsam mit Ausführungen, die der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen sind, erfolgt ist. Dennoch vermag die Revision mit diesem Vorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Es ist nunmehr nämlich hinreichend klar zu erkennen, von welchen entscheidungswesentlichen Tatsachen das VwG auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Parteien noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird.