VwGH: Zur Frage, ob die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission in einem einschlägigen Rechtsgebiet, das unmittelbar ein bereits rechtskräftig beendetes Verfahren betrifft, einen Wiederaufnahmegrund iSd § 32 VwGVG darstellt
Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission in einem einschlägigen Rechtsgebiet, das das bereits rechtskräftig beendete Verfahren betrifft, stellt keine Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 32 VwGVG zu rechtfertigen vermag
§ 32 VwGVG
GZ Ra 2020/04/0149, 15.05.2023
VwGH: Nach der Rsp des VwGH zu § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stellen das nachträgliche Erkennen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung oder das nachträgliche Hervorkommen von Verfahrensfehlern des VwG keinen Wiederaufnahmegrund darn. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das VwG, die nachträglich abweichend beurteilte Rechtsfrage durch ein Höchstgericht sowie die Aufhebung eines Gesetzes oder die Auslegung von Unionsrecht sind somit keine solchen Tatsachen, die eine Wiederaufnahme zu rechtfertigen vermögen.
Im Übrigen hat der VwGH zuletzt ausgesprochen, dass das Hervorkommen einer späteren Entscheidung des EuGH auch nach dem - im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag gar nicht geltend gemachten - Vorfragetatbestand (§ 32 Abs 1 Z 3 VwGVG) keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermittelt.
Ausgehend davon ist auch als geklärt anzusehen, dass die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission in einem einschlägigen Rechtsgebiet, das das bereits rechtskräftig beendete Verfahren betrifft, keine Tatsache darstellt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 32 VwGVG zu rechtfertigen vermag.