OGH: Zur Haftung der Gesellschafter einer OG
Im Rahmen des § 128 UGB haben die Gesellschaftsgläubiger gegen den Gesellschafter der OG auch im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der OG - solange kein Sanierungsplan angenommen wird - Anspruch auf die nach Insolvenzeröffnung auflaufenden Zinsen
§ 128 UGB, § 58 IO
GZ 2 Ob 75/23b, 16.05.2023
OGH: Nach § 128 UGB haften die Gesellschafter (einer OG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Der OGH hat für den Fall, in dem nur über das Vermögen der OG, nicht aber über das Vermögen der Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bereits ausgesprochen, dass die Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern bis zur Rechtskraft der Bestätigung eines allfällig abgeschlossenen Sanierungsplans (vgl § 164 Abs 2 IO) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der OG unbeschränkt haften. Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OG damit keinen unmittelbaren Einfluss auf die - auch nach Insolvenzeröffnung nicht auf den Ausfall begrenzte und damit weiterhin primäre - Haftung der Gesellschafter nach § 128 UGB hat, setzt die Inanspruchnahme des Gesellschafters nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der OG entgegen den Revisionsausführungen keine vorhergehende Anmeldung der Forderung des Gesellschaftsgläubigers im Insolvenzverfahren der OG voraus.
Nach § 58 Z 1 IO können die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen nicht als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Diese Bestimmung ändert jedoch weder den materiellen Bestand der Zinsenforderung noch ihre Fälligkeit, sondern schließt nur deren Geltendmachung als Insolvenzforderung aus. Möglich ist hingegen weiterhin die Geltendmachung in anderer Weise, etwa gegenüber dem Bürgen des Schuldners oder außerhalb des Insolvenzverfahrens durch persönliche Klage gegen den Schuldner.
Vor dem Hintergrund dieser Rsp hat das Berufungsgericht in nicht korrekturbedürftiger Weise angenommen, dass die Gesellschaftsgläubiger im Rahmen ihres auf § 128 UGB gestützten Begehrens gegen den Gesellschafter der OG auch im Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der OG - solange kein Sanierungsplan angenommen wird - Anspruch auf die nach Insolvenzeröffnung auflaufenden Zinsen haben.