26.06.2023 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Frage, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses auch für ein vor dem VwGH angestrengtes Revisionsverfahren hintangehalten wird, wenn der VfGH einer an ihn erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat und sie in der Folge abtritt

Für die Annahme, dass die vom VfGH einer Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung für das Revisionsverfahren vor dem VwGH „weitergilt“, besteht keine Rechtsgrundlage


Schlagworte: Beschwerde, aufschiebende Wirkung, VfGH
Gesetze:

 

Art 144 B-VG, Art 133 B-VG, § 85 VfGG, § 30 VwGG

 

GZ Ra 2023/18/0127, 09.05.2023

 

VwGH: Insoweit die Revision auf die Beschlussfassung des VfGH vom 19. Jänner 2023 Bezug nimmt, mit welcher der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem § 85 Abs 2 VfGG zuerkannt wurde und darauf gründend Überlegungen zum nunmehrigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses anstellt, genügt der Hinweis, dass der Revision gem § 30 Abs 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Für die Annahme, dass die vom VfGH einer Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung für das Revisionsverfahren vor dem VwGH „weitergilt“, besteht keine Rechtsgrundlage.