OGH: Zur Berichtigung der Entscheidung (hier: iZm Kartellverfahren)
Die bloße Wiedergabe des Vorbringens der Antragstellerin begründet keine offenbare Unrichtigkeit iSd § 419 ZPO
§ 38 KartG, § 41 AußStrG, § 419 ZPO, § 430 ZPO
GZ 16 Ok 3/23m, 25.04.2023
OGH: Gem § 38 KartG entscheiden das Kartellgericht und das Kartellobergericht im Verfahren außer Streitsachen. Nach § 41 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sinngemäß anzuwenden. Gem § 430 iVm § 419 ZPO kann das Gericht, das einen Beschluss gefasst hat, jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in diesem Beschluss oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 419 ZPO ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem „ganzen Zusammenhang“, insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt. Sie findet ihre theoretische Grundlage darin, dass der materielle Gehalt der Entscheidung durch den Entscheidungswillen des Gerichts bestimmt wird. Die offenbare Unrichtigkeit, welche einer Berichtigung iSd § 419 Abs 1 ZPO zugänglich ist, darf daher nur die Wiedergabe des zur Zeit der Entscheidung bestehenden Entscheidungswillens des erkennenden Richters nach außen betreffen. Es muss sich um eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem handeln. Diese muss für das Gericht und die Parteien offenkundig und ohne Weiteres erkennbar sein. Eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung ist nicht berichtigungsfähig. Da § 419 ZPO nicht zwischen Spruch und Entscheidungsgründen unterscheidet, kommt auch eine bloße Berichtigung der Begründung in Betracht.
Als berichtigungsfähig werden etwa offenbare Berechnungsfehler oder Fehler in der Wahl eines Ausdrucks, offenkundige Schreibfehler, solche Auslassungen bzw klar erkennbar irrige Ausführungen angesehen; ebenso überflüssige oder klar erkennbar nicht zur Sache gehörende Ausführungen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Berichtigungsantrags ist - neben einer offenbaren Unrichtigkeit iSd § 419 ZPO - ein Rechtsschutzbedürfnis der die Berichtigung begehrenden Partei. Fehlt dieses, ist ihr Berichtigungsantrag zurückzuweisen.
Die bloße Wiedergabe des Vorbringens der Antragstellerin (hier zur Erstreckung der Gesamtzuwiderhandlung auch auf deutsche Bauvorhaben) begründet - wovon bereits das Erstgericht zutreffend ausging - keine offenbare Unrichtigkeit iSd § 419 ZPO.