06.06.2023 Zivilrecht

OGH: Zum Provisionsanspruch des Immobilienmaklers

Steht die Verdienstlichkeit fest, ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen; entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als adäquat oder als inadäquat anzusehen ist


Schlagworte: Maklerrecht, Immobilienmakler, Provisionsanspruch, Verdienstlichkeit, Kausalität für den Vertragsabschluss, wertende Betrachtung der Gesamtumstände
Gesetze:

 

§ 6 MaklerG

 

GZ 3 Ob 18/23b, 19.04.2023

 

OGH: Nach § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Verdienstlich ist eine Tätigkeit, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen. Im Geschäftszweig der gewerblichen Immobilienmakler reicht dabei die Namhaftmachung des potentiellen Geschäftspartners (Nachweisung einer Vertragsabschlussgelegenheit) aus. Für das Entstehen des Provisionsanspruchs genügt nach stRsp schon die Mitveranlassung des Geschäftsabschlusses. Die Beurteilung der Frage der Verdienstlichkeit der Tätigkeit des Maklers hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

 

Steht die Verdienstlichkeit fest, ist in einem weiteren Schritt das Kausalitätserfordernis zu prüfen. Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als adäquat oder als inadäquat anzusehen ist; solche Adäquitätsfragen sind grundsätzlich einzelfallbezogen.

 

Hier erstellte ein Mitarbeiter der Klägerin ein Exposé über die Liegenschaft und brachte sie in unterschiedlichen Medien einem potentiellen Käuferkreis zur Kenntnis, wodurch (auch) das Interesse der Person geweckt wurde, die schließlich - gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Cousine - das Objekt kaufte. Die spätere Käuferin erhielt das Exposé und nach einer Besichtigung mit dem Mitarbeiter der Klägerin während des aufrechten Alleinvermittlungsauftrags auch ein Formular für ein Kaufanbot. Dass der Beklagte schließlich mehr als 5 Monate danach einen rund 10 % niedrigeren Kaufpreis vereinbarte und dass eine Mitkäuferin (Cousine der Interessentin) inzwischen ohne Tätigwerden der Klägerin ebenfalls auf die Liegenschaft aufmerksam geworden war, steht der Annahme einer adäquaten Kausalität nicht entgegen.