05.06.2023 Fremdenrecht

VwGH: Aufwandersatzantrag des BFA iZm Schubhaft

Ein Zuspruch von Aufwandersatz gem § 35 VwGVG iVm § 22a Abs 1a BFA-VG kommt nur bei vollständigem Obsiegen in Betracht


Schlagworte: Schubhaft, Aufwandersatzantrag
Gesetze:

 

§ 35 VwGVG, § 22a BFA-VG

 

GZ Ro 2021/21/0010, 30.03.2023

 

VwGH: Titel für die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft für den - hier relevanten - Zeitraum vom 28. Jänner 2021 bis zur Entlassung am 19. Februar 2021 war der im Erkenntnis des BVwG vom 27. Jänner 2021 gem § 22a Abs 3 BFA-VG getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Das Erkenntnis vom 27. Jänner 2021 wurde jedoch mit dem Erkenntnis VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0051, rückwirkend aufgehoben.

 

Durch die rückwirkende Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 27. Jänner 2021 fehlt somit für den im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft eine Rechtsgrundlage. Schon deshalb erweist sich die Schubhaft in diesem Umfang als rechtswidrig. Gem § 42 Abs 4 VwGG war daher die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im hier maßgeblichen Zeitraum für rechtswidrig zu erklären und dem entsprechend Spruchpunkt B.I. des angefochtenen Erkenntnisses abzuändern. Da ein Zuspruch von Aufwandersatz gem § 35 VwGVG iVm § 22a Abs 1a BFA-VG nur bei vollständigem Obsiegen in Betracht kommt, war der Aufwandersatzantrag des BFA in Abänderung von Spruchpunkt B.II. des angefochtenen Erkenntnisses abzuweisen.