22.05.2023 Verfahrensrecht

VwGH: Kundmachung zu den Amtsstunden vom 30. März 2021 des LVwG Salzburg – zur Frage, ob die Eingabe via E-Mail als Einbringung mittels eines elektronischen Zustellsystems zu qualifizieren ist

Die Kundmachung des LVwG Salzburg vom 30. März 2021 stellt nicht nur für Eingaben mittels elektronischer Zustellsysteme, sondern auch für alle anderen Anbringen und Eingaben, die im Wege des elektronischen Verkehrs eingebracht werden, auf die Einbringung erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden ab


Schlagworte: Anbringen, E-Mail, ERV
Gesetze:

 

§ 13 AVG, § 2 ZustG

 

GZ Ro 2023/04/0002, 28.02.2023

 

VwGH: Die Kundmachung des LVwG Salzburg vom 30. März 2021 stellt nicht nur für Eingaben mittels elektronischer Zustellsysteme, sondern auch für alle anderen Anbringen und Eingaben, die im Wege des elektronischen Verkehrs eingebracht werden, auf die Einbringung erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden ab. Dass es sich bei einer per E-Mail eingebrachten Eingabe um eine im Wege des elektronischen Verkehrs eingebrachte Eingabe iS dieser Kundmachung handelt, ergibt sich aus deren weiteren Regelungen unzweifelhaft.

 

Das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach die Entscheidung des VwG insofern von der Rsp abweiche, als Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit halte, nur dann als erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden eingebracht gelten würden, sofern die Behörde eine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von Anbringen außerhalb der Amtsstunden zum Ausdruck bringe, erweist sich als nicht geeignet eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Das VwG hat in seiner Kundmachung zur rechtswirksamen Einbringung in Bezug auf elektronisch eingebrachte Anbringen dezidiert festgehalten, dass „[solche] auch außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden [können], [diese] aber erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt und [...] vom Landesverwaltungsgericht (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt [werden]“; es brachte somit seine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme von Anbringen außerhalb der Amtsstunden unzweifelhaft hinreichend zum Ausdruck.

 

Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, es bedürfe einer Klärung der Rechtsfrage, ob die freiwillige Annahme und Bearbeitung eines Antrags durch das VwG nach Ende der Amtsstunden Auswirkungen auf die Rechtzeitigkeit des Antrags habe, zeigt die Revisionswerberin die Zulässigkeit nicht auf, weil bereits ausgesprochen wurde, dass der – konkreten - tatsächlichen Entgegennahme eines Schriftstücks (unter Anbringung des Eingangsstempels desselben Tages) außerhalb der Amtsstunden kein stärkeres Gewicht als der – allgemeinen - Kundmachung der mangelnden Bereitschaft zur Entgegennahme von Schriftstücken, die außerhalb der Amtsstunden abgegeben werden, zukommt.