16.05.2023 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Diskriminierungsverbot iZm einer „Besitzstandspension“

Allein das Begehren eines sich ohne Kenntnis der konkreten unterschiedlichen Pensionshöhe sich als benachteiligt einstufenden AN hat jedenfalls nicht die Wirkung, dass ihn begünstigende kollektivvertragliche Regelungen nicht weiter wirksam wären


Schlagworte: Kollektivvertrag, Banken, Betriebspension, Besitzstandspension, Übergangspension, Geschlecht, Diskriminierungsverbot, unterschiedliche Pensionshöhe
Gesetze:

 

Art 157 AEUV, Art 28 EGRC

 

GZ 8 ObA 31/22z, 25.01.2023

 

OGH: Nach der Rsp des EuGH kann die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, dadurch gewährleistet werden, dass den Benachteiligten dieselben Vorteile gewährt werden, wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zu Gute kommen, wobei diese Regelung solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt.

 

Der Grundsatz der Entgeltgleichheit nach Art 157 Abs 1 AEUV stellt ein subjektives Recht der einzelnen AN dar. Diese können jedenfalls bei der hier von den Parteien gewählten pauschalen Betrachtung des Ergebnisses aber dann nicht als diskriminiert erachtet werden, wenn die bestehenden - nicht angepassten - Regelungen zu gar keiner Benachteiligung führen. Eine Angleichung „nach unten“ lässt sich aus den Wirkungen des Unionsrechts alleine nicht ableiten.

 

In welcher Weise innerstaatlich die Maßnahmen zur Anpassung des Betriebspensionssystems zu erfolgen haben und welche weiteren Wirkungen sich aus dem Anwendungsvorrang ergeben, richtet sich nach der jeweiligen Art der Rechtsquelle (vgl §§ 878, 879 ABGB, ArbVG, vgl auch Art 28 EGRC). Allein das Begehren eines sich ohne Kenntnis der konkreten unterschiedlichen Pensionshöhe sich als benachteiligt einstufenden AN hat jedenfalls nicht die Wirkung, dass ihn begünstigende kollektivvertragliche Regelungen nicht weiter wirksam wären.

 

Hier hat der Kläger zwar Anspruch auf eine Besitzstandspension, bezieht aber unstrittig dessen ungeachtet eine höhere Pension als eine Frau in einer vergleichbaren Situation, die Anspruch auf eine Übergangspension hat. Der Kläger wird durch die Ungleichbehandlung daher nicht benachteiligt. Eine Diskriminierung des Klägers liegt daher nicht vor.