VwGH: § 78 Slbg ROG 2009 – Bestrafung iZm Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung
Nach der Rsp des VwGH handelt es sich bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmung erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung um ein Dauerdelikt und es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnung vorliegt sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird
§ 78 Slbg ROG 2009, § 31b Slbg ROG 2009
GZ Ra 2020/06/0053, 23.03.2023
VwGH: Nach der Rsp des VwGH handelt es sich bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmung erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung um ein Dauerdelikt und es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnung vorliegt sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird. Vor dem Hintergrund dieser hg Jud und der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen und insoweit unbestrittenen Feststellungen (wonach die gegenständliche Wohnung jedenfalls seit Sommer 2018 für die Nutzung zu touristischen Zwecken verwendet werde, diese im Internet auf einer großen Buchungsplattform angeboten werde, dort zahlreiche Gästebewertungen aufschienen und noch am 12. April 2019 vor dem Wohnhaus Gäste mit einer Buchungsbestätigung und in Erwartung der Schlüsselübergabe angetroffen worden seien) erscheint die Beurteilung des VwG, dass die gegenständliche Wohnung Top X im Tatzeitraum für touristische Beherbergungen verwendet worden sei, nicht unvertretbar.
Da die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestrafung des Revisionswerbers somit auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, nämlich der selbst für den Fall der Außerachtlassung des erfolgten Vertragsabschlusses gegebenen Verwendung der gegenständlichen Wohnung für touristische Beherbergungen im fraglichen Zeitraum, hinsichtlich derer keine Rechtsfrage dargelegt wurde, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hängt das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Frage ab, ob der Abschluss bzw das Zustandekommen eines schuldrechtlichen Vertrages gleichzeitig eine „Verwendung“ darstelle.
Zudem lässt der Revisionswerber bei seinem Vorbringen zu fehlenden Tathandlungen in Salzburg die ausdrückliche gesetzliche Anordnung des § 78 Abs 3 Z 1 Slbg ROG 2009, wonach die Verwaltungsübertretung an jenem Ort begangen wird, an dem sich die betreffende Wohnung befindet, außer Acht, weshalb sein Hinweis auf VwGH 14.12.2007, 2007/02/0290, ins Leere geht.