09.05.2023 Wirtschaftsrecht

OGH: Sowohl im Anwendungsbereich der CMR als auch des UGB wird angenommen, dass die Verladung im Zweifel Sache des Absenders ist und die Sicherung der Ladung mangels anderer Vereinbarung als Bestandteil des Verladevorgangs anzusehen ist

Die Zweifelsregel gilt auch im Verhältnis des Frachtführers zum von ihm beauftragten Subfrachtführer


Schlagworte: Unternehmensrecht, Frachtführer, Subfrachtführer, Verladung, Verstauung, Zweifelsregel
Gesetze:

 

Art 17 CMR, Art 18 CMR

 

GZ 7 Ob 186/22m, 22.03.2023

 

OGH: Die CMR regelt – wie auch das UGB – nicht, ob der Frachtführer auch zur Verladung und Verstauung des Guts verpflichtet ist. Eine analoge Anwendung des Art 17 Abs 4 lit c CMR ist wegen des anderen Regelungszwecks (Haftung des Frachtführers) nicht möglich.

 

Sowohl im Anwendungsbereich der CMR als auch des UGB wird angenommen, dass die Verladung im Zweifel Sache des Absenders ist und die Sicherung der Ladung mangels anderer Vereinbarung als Bestandteil des Verladevorgangs anzusehen ist.

 

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Frachtführer – wie hier – den Ersatz seines infolge einer mangelhaften Verladung am Transportmittel entstandenen Schadens begehrt.

 

Dass der Frachtführer, der seinerseits einen Subfrachtführer beauftragt, diesem gegenüber als Absender gilt, entspricht hA. Daraus folgt im Regelfall auch die Verantwortlichkeit des auftraggebenden Frachtführers für die Beladung. Dass ein Abweichen von diesen Grundsätzen in der E 7 Ob 135/18f im Rahmen der Behandlung eines außerordentlichen Rechtsmittels als im Einzelfall nicht korrekturbedürftiges Ergebnis der Vertragsauslegung erkannt wurde, beruhte auf den dort ganz spezifischen, nicht verallgemeinerungsfähigen Umständen (Notwendigkeit eines Sondertransportfahrzeugs, ganz spezielle Beladelogistik, die einem Frachtführer üblicherweise nicht zur Verfügung steht). Da solche Umstände hier nicht hervorgekommen sind und die Parteien auch keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wen die Pflicht zur Beladung und Ladungssicherung trifft, kommt die Zweifelsregel zur Anwendung: Die Beklagte ist daher für die von der Auftraggeberin bzw der von dieser beauftragten Drittunternehmerin als ihren Erfüllungsgehilfen vorgenommene Ladungssicherung verantwortlich.

 

Da sich allerdings aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen nicht ergibt, ob die Beklagte bzw ihre Gehilfen die Ladungssicherung mangelhaft vorgenommen haben und wenn dies zutrifft, welche konkreten Schäden dadurch entstanden sind, liegen sekundäre Feststellungsmängel vor.