VwGH: Erhebung einer Revision durch Verfahrenshelfer
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG erstreckt sich nur auf das Verfahren des VwG; über die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren des VwGH zur Erhebung einer Revision gegen eine Entscheidung eines VwG ist dagegen nach § 61 VwGG nach Abschluss des Verfahrens vor dem VwG zu entscheiden
§ 8a VwGVG, § 61 VwGG, Art 133 B-VG
GZ Ra 2023/08/0033, 17.03.2023
In der Revision wird einleitend ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis sei dem Verfahrenshelfer am 23. Februar 2023 zugestellt worden. Mit Beschluss des VwG vom 13. Juni 2022 sei dem Revisionswerber Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt worden. Die bewilligte Verfahrenshilfe sei „nach wie vor aufrecht“.
VwGH: Dr F beruft sich hinsichtlich seines Einschreitens für HS somit nach den nicht zweifelhaften Angaben in der Revision auf die mit Beschluss des VwG vom 13. Juni 2022 nach § 8a Abs 1 VwGVG erfolgte Bewilligung der Verfahrenshilfe und seine darauf gegründete Bestellung als Verfahrenshelfer. Dass ihm von HS Vollmacht erteilt worden wäre, wird vom einschreitenden Rechtsanwalt dagegen nicht behauptet.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG erstreckt sich jedoch nur auf das Verfahren des VwG. Über die Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren des VwGH zur Erhebung einer Revision gegen eine Entscheidung eines VwG ist dagegen nach § 61 VwGG nach Abschluss des Verfahrens vor dem VwG zu entscheiden; und zwar, wenn das VwG in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, durch das VwG (§ 61 Abs 2 VwGG) sowie bei außerordentlichen Revisionen durch den VwGH selbst (§ 61 Abs 3 VwGG).
Der einschreitende Rechtsanwalt Dr F kann sich somit hinsichtlich der Erhebung der Revision nicht auf eine ihm als bestellter Verfahrenshelfer zukommende Vertretungsmacht berufen. Damit erweist sich die Revision aber mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als nicht zulässig.