18.04.2023 Zivilrecht

OGH: Zur Löschung der Ersichtlichmachung der Bauplatzbewilligung (Oö BauO)

Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts über die rechtliche Unmöglichkeit einer den aktuellen Baubestand deckenden neuen Bauplatzbewilligung und Baubewilligung reichen nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzung für die Löschung ihrer Ersichtlichmachung nachzuweisen


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Anmerkung, Ersichtlichmachung, Bauplatzbewilligung, Erlöschen, Löschung, beweiswirkende Urkunden, Bindung an Verwaltungsbescheide, Baubewilligung
Gesetze:

 

§ 20 GBG, § 52 GBG, §§ 7 f Oö BauO

 

GZ 5 Ob 103/22s, 26.01.2023

 

OGH: Gem § 8 Abs 1 Oö BauO 4 sind die Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer Grundstücke und die Daten des Bauplatzbewilligungsbescheids im Grundbuch ersichtlich zu machen. Gem § 8 Abs 4 Oö BauO darf die Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft im Grundbuch nur gelöscht werden, wenn die Bauplatzbewilligung nach § 7 Oö BauO erloschen ist. Die Baubehörde hat umgehend das Erlöschen der Bauplatzbewilligung von Amts wegen beim zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen und die Löschung der Ersichtlichmachung zu beantragen. Die gem § 8 Abs 1 Oö BauO gebotene Ersichtlichmachung der Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer Grundstücke und der Daten des Bauplatzbewilligungsbescheids im Grundbuch ist eine Anmerkung iSd § 20 lit b GBG. Das Erlöschen der Bauplatzbewilligung wird in § 7 Abs 1 Oö BauO abschließend geregelt. Erlöschungsgrund ist demnach ausschließlich der Umstand, dass die Bauplatzbewilligung nicht (mehr) mit einem neuen oder geänderten Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan übereinstimmt. § 7 Abs 2 Oö BauO normiert eine Ausnahme von diesem Erlöschen ex lege: Die Bauplatzbewilligung bleibt trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Oö BauO dennoch dann und solange aufrecht, als eine auf Basis der Bauplatzbewilligung erteilte Baubewilligung wirksam ist.

 

Den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts OÖ ist hier aber nicht mit der nach § 52 GBG gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass die Voraussetzung des § 7 Abs 1 Oö BauO erfüllt ist. Aus den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts zu den raumordnungsrechtlichen Belangen (auf tatsächlicher und rechtlicher Ebene) ergibt sich nicht, dass die im Grundbuch ersichtlich gemachte Bauplatzbewilligung mit dem geltenden Flächenwidmungsplan (oder einem allfälligen Bebauungsplan) nicht mehr übereinstimmt. Der in den Erkenntnissen wiederholt konstatierte Widerspruch bezieht sich auf den aktuellen Baubestand, der auf einer konsenslosen und/oder konsenswidrigen Ausführung des bewilligten Bauvorhabens beruht; (nur) mit diesem Widerspruch begründet das Landesverwaltungsgericht die rechtliche Unmöglichkeit einer diesen Bestand deckenden neuen Bauplatzbewilligung und Baubewilligung. Die zum Beweis des Erlöschens der im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatzbewilligung vorgelegten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts reichen daher nicht aus, um das Vorliegen dieser Voraussetzung für die Löschung ihrer Ersichtlichmachung nachzuweisen. Diese Ersichtlichmachung ist in Folge dessen auch nicht „offenkundig gegenstandslos“ iSd §§ 131 ff GBG.