17.04.2023 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verkaufsverbot von Tieren iSd § 8a TschG – zur Frage, ob jene Person die Verwaltungsübertretung begangen hat, die das Inserat geschalten und bezahlt hat, oder ob jene Person zur Verantwortung zu ziehen ist, die im Inserat als Kontaktperson aufscheint

Das VwG sah es nach seinen Ausführungen als erwiesen an, dass die Revisionswerberin die Katzen inseriert und angeboten habe, weil sie als Anbieterin aufscheine und zwar unabhängig davon, wer das Inserat bezahlt habe; vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 8a TSchG erfüllt eine solche Person jedenfalls den Tatbestand der Verwaltungsübertretung


Schlagworte: Tierschutzrecht, Verkaufsverbot von Tieren, Inserat, Kontaktperson, zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft
Gesetze:

 

§ 8a TSchG

 

GZ Ra 2023/02/0018, 15.02.2023

 

VwGH: Das VwG sah es nach seinen Ausführungen als erwiesen an, dass die Revisionswerberin die Katzen inseriert und angeboten habe, weil sie als Anbieterin aufscheine und zwar unabhängig davon, wer das Inserat bezahlt habe. Vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 8a TSchG erfüllt eine solche Person jedenfalls den Tatbestand der Verwaltungsübertretung.

 

Weiters wird ausgeführt, es liege ein Widerspruch zum Erkenntnis des VwGH zu Ra 2021/02/0185 vor: Die Revisionswerberin habe vorgebracht, dass die Tiere bei ihr auf der Landwirtschaft gelebt hätten; es sei damit ein Bezug zum landwirtschaftlichen Betrieb der Revisionswerberin hergestellt worden.

 

Mit diesem Vorbringen wird jedoch kein Widerspruch zum Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/02/0185, aufgezeigt, weil der VwGH dort ausgeführt hat, dass der Ausnahmetatbestand des § 8a Abs 2 Z 3 TSchG idF vor der Novelle BGBl I Nr 130/2022 erfüllt sei, wenn die „Katzen in irgendeinem Bezug zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb stünden“. Mit der Behauptung, die Katzen hätten „auf der Landwirtschaft gelebt“ wird ein solcher Bezug nicht hergestellt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher nicht aufgezeigt.

 

Zuletzt führt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision aus, der VwGH habe sich mit dem Ausnahmetatbestand des § 8a Abs 2 Z 4 TSchG noch nicht umfassend auseinandergesetzt. Es würde im Erkenntnis die Frage aufgeworfen, ob sich lediglich der Inserent auf diesen Ausnahmetatbestand berufen könne, oder ob auch Umstände beim Voreigentümer der Tiere den Ausnahmetatbestand bilden könnten. Die Revisionswerberin habe ausgeführt, weshalb die Tiere nicht auf dem landwirtschaftlichen Betrieb hätten bleiben können.

 

§ 8a Abs 2 Z 4 TSchG bestimmt diesbezüglich eindeutig, dass die Tiere lediglich durch den „Halter oder eine gem § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution“ inseriert werden dürfen. Zum Vorbringen der Revisionswerberin führte das VwG aus, damit hätte diese keine Änderungen ihrer Lebensumstände geltend gemacht, die ihr die Haltung der angebotenen Katzen verunmöglichten. Dem tritt die Revision im Zulässigkeitsvorbringen nicht entgegen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht.